Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für unsere Arbeiten gelten zwei Fassungen: eine für Privatkunden und eine für Firmen, Behörden und öffentliche Auftraggeber. Welche gilt, richtet sich danach, wer den Auftrag erteilt.
AGB für Verbraucher
Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Stand: 01.09.2026.
Inhalt
- § 1 Geltung der Bedingungen
- § 2 Angebot und Vertragsschluss
- § 3 Widerrufsrecht
- § 4 Leistung, Leistungsänderung und zusätzliche Leistungen
- § 5 Leistungszeit und Behinderung
- § 6 Preise und Materialpreisanpassung
- § 7 Zahlung, Abschlagszahlungen und Verzug
- § 8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- § 9 Abnahme
- § 10 Mängelansprüche
- § 11 Aufwendungsersatz bei unberechtigtem Mängelverlangen
- § 12 Haftungsbegrenzung
- § 13 Eigentumsvorbehalt
- § 14 Datenschutz
- § 15 Teilnichtigkeit
- § 16 Anwendbares Recht
- § 17 Verbraucherstreitbeilegung
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Franz Metallbau GmbH (nachfolgend „Unternehmer") und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Kunde").
- Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
- Es gilt das Werkvertragsrecht des BGB. Die VOB/B wird nicht vereinbart.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Der Unternehmer hält sich an sein Angebot 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
- Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Unternehmers in Textform oder mit Beginn der Ausführung zustande.
- Angebote werden auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Maße, Mengen und Angaben erstellt. Ergeben sich beim Aufmaß am Bau abweichende Maße oder Mengen, wird die Vergütung entsprechend angepasst; der Kunde wird darüber vor Ausführung unterrichtet.
- Zeichnungen, Statiken sowie Detail- und Werkstattpläne des Unternehmers bleiben sein Eigentum; Urheber- und Nutzungsrechte daran verbleiben beim Unternehmer.
§ 3 Widerrufsrecht
Schließt der Kunde den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers – etwa bei einem Aufmaßtermin in seiner Wohnung – oder im Fernabsatz, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Unternehmer erteilt hierüber vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung in Textform und stellt das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Die Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular und die Erklärung zum vorzeitigen Beginn der Arbeiten sind diesen Bedingungen als Anlage beigefügt und Bestandteil des Vertrages.
§ 4 Leistung, Leistungsänderung und zusätzliche Leistungen
- Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen. Werden solche Unterlagen vom Kunden verlangt, sind sie gesondert zu vergüten; der Unternehmer weist vorher auf die Kosten hin.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Verlangt der Kunde eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs, hat der Unternehmer Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach § 650c BGB. Die geänderte Leistung wird ausgeführt, sobald über die Mehrvergütung Einigkeit erzielt ist.
- Stundenlohnarbeiten werden nur ausgeführt, wenn sie vor Ausführungsbeginn als solche vereinbart wurden.
§ 5 Leistungszeit und Behinderung
- Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
- Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, behördlichen Maßnahmen sowie bei Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere nicht rechtzeitig geschaffener Baufreiheit, fehlenden Vorleistungen anderer Unternehmer oder verspäteter Beibringung von Unterlagen und Genehmigungen. Der Unternehmer teilt dem Kunden die Verzögerung und den voraussichtlichen neuen Termin unverzüglich mit.
- Kann der Unternehmer die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht am vereinbarten Termin ausführen, hat der Kunde die nachgewiesenen Mehrkosten für An- und Abfahrt, Wartezeiten und eine erneute Anfahrt zu ersetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
§ 6 Preise und Materialpreisanpassung
- Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Beginn der Ausführung mehr als vier Monate und erhöhen sich in dieser Zeit die Einkaufspreise der zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien um mehr als 5 %, ist der Unternehmer berechtigt, die Vergütung um den nachgewiesenen Mehrbetrag anzupassen. Sinken die Einkaufspreise unter denselben Voraussetzungen, gibt der Unternehmer die Senkung in gleicher Weise weiter.
- Der Unternehmer teilt dem Kunden die Anpassung in Textform mit und weist sie auf Verlangen durch Belege seiner Lieferanten nach.
- Übersteigt die Anpassung 5 % der vereinbarten Vergütung, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.
§ 7 Zahlung, Abschlagszahlungen und Verzug
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Ist ein Zahlungsplan vereinbart, richten sich die Abschläge nach diesem Plan.
- Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, dürfen die Abschlagszahlungen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen; der Unternehmer stellt dem Kunden bei der ersten Abschlagsrechnung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der Vergütung (§ 650m BGB).
- Kommt der Kunde in Verzug, ist der Rückstand mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Abnahme
- Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen, sobald sie vertragsgemäß fertiggestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Die Abnahme erfolgt förmlich. Über sie wird ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll erstellt, in dem vorbehaltene Mängel festzuhalten sind.
- Fordert der Unternehmer den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auf und verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Der Unternehmer weist den Kunden in der Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht begründeten Abnahmeverweigerung hin (§ 640 Abs. 2 BGB).
- Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Unternehmer eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes nach § 650g BGB verlangen.
- Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche; zugleich wird die Schlussrechnung fällig.
§ 10 Mängelansprüche
- Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfristen richten sich nach § 634a BGB: fünf Jahre bei Arbeiten an einem Bauwerk, im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme.
- Ist die Leistung mangelhaft, hat der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder das Werk neu herzustellen (§ 635 Abs. 1 BGB). Die weiteren gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.
- Die mangelhafte Leistung ist dem Unternehmer zur Besichtigung zugänglich zu machen.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, entfällt die Gewährleistung, soweit der Mangel nachweislich hierauf beruht.
- Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß besteht nicht. Gleiches gilt für Veränderungen der Oberfläche durch Witterungs- und Umwelteinflüsse, soweit sie nicht auf einem Mangel der Leistung beruhen.
§ 11 Aufwendungsersatz bei unberechtigtem Mängelverlangen
Gewährt der Kunde dem Unternehmer den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen vorliegt, weil objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Kunde die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten ortsübliche Sätze; dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Aufwendungen vorbehalten.
§ 12 Haftungsbegrenzung
- Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
- Unberührt bleibt die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers in Höhe von 3.000.000 EUR je Schadensfall.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus diesem Vertrag behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, soweit sie nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.
- Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
- Erfüllt der Kunde seine Zahlungspflicht trotz Ablaufs einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht, kann der Unternehmer nach Rücktritt vom Vertrag die Gegenstände herausverlangen.
§ 14 Datenschutz
Der Unternehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.franz-metallbau.de/datenschutzerklaerung.
§ 15 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
§ 16 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Widerrufsbelehrung
Anlage zu den Geschäftsbedingungen für Verbraucher. Sie ist Bestandteil des Vertrages.
Wann diese Belehrung gilt
Ein Widerrufsrecht besteht nur bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden — etwa bei einem Aufmaß- oder Beratungstermin bei Ihnen zu Hause oder auf der Baustelle — sowie bei Verträgen im Fernabsatz, also ausschließlich über Telefon, E-Mail oder Internet.
Wird der Vertrag in unseren Geschäftsräumen in der Mühlenstraße 6 in Mitterteich geschlossen, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Wir übergeben Ihnen diese Belehrung dennoch in allen Fällen, damit Sie die Regeln kennen; ein Widerrufsrecht wird dadurch nicht eingeräumt.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Werden Ihnen zusätzlich Waren geliefert, beginnt die Frist für den Warenanteil nicht vor dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Franz Metallbau GmbH, Mühlenstraße 6, 95666 Mitterteich, Telefon 09633 1454, E-Mail info@franz-metallbau.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Arbeiten während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Wurden Ihnen zusätzlich Waren geliefert, holen wir diese Waren ab und tragen die Kosten der Rücknahme. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Wann das Widerrufsrecht nicht besteht oder vorzeitig erlischt
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das trifft auf nach Maß gefertigte Metallbauteile in aller Regel zu.
Bei Dienst- und Werkleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB).
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An: Franz Metallbau GmbH, Mühlenstraße 6, 95666 Mitterteich, E-Mail: info@franz-metallbau.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Leistung (*):
______________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ______________________
Name des/der Verbraucher(s): ______________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): __________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________________
Datum: ______________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Erklärung zum vorzeitigen Beginn der Arbeiten
Dieses Blatt ist vom Kunden zu unterschreiben, wenn vor Ablauf der Widerrufsfrist mit Fertigung oder Montage begonnen werden soll. Ohne diese Erklärung besteht bei einem Widerruf kein Anspruch auf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen.
Ich verlange ausdrücklich, dass die Franz Metallbau GmbH mit den vereinbarten Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf des Vertrages Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen habe.
Mir ist ferner bekannt, dass mein Widerrufsrecht erlischt, wenn die Leistung vollständig erbracht ist und die Franz Metallbau GmbH mit der Ausführung erst nach dieser Zustimmung begonnen hat.
Ort, Datum: ______________________ Unterschrift: ______________________
AGB für Unternehmer
Für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Stand: 01.09.2026.
Inhalt
- § 1 Geltung der Bedingungen
- § 2 Angebot und Vertragsschluss
- § 3 Leistung, Leistungsänderung und zusätzliche Leistungen
- § 4 Leistungszeit und Behinderung
- § 5 Preise und Materialpreisanpassung
- § 6 Zahlung, Abschlagszahlungen und Verzug
- § 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- § 8 Abnahme
- § 9 Gewährleistung und Mängelrechte
- § 10 Aufwendungsersatz bei unberechtigtem Mängelverlangen
- § 11 Haftungsbegrenzung
- § 12 Sicherheiten
- § 13 Eigentumsvorbehalt
- § 14 Datenschutz
- § 15 Teilnichtigkeit
- § 16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn bei späteren Verträgen nicht erneut auf sie hingewiesen wird.
- Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesonderten Verbraucher-Geschäftsbedingungen des Unternehmers.
- Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
- Die VOB/B gilt nur, wenn die Parteien ihre Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform vereinbaren. Im Übrigen gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Unternehmers sind freibleibend. Der Unternehmer hält sich an sein Angebot 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
- Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Unternehmers in Textform oder mit Beginn der Ausführung zustande.
- Angebote werden auf Grundlage der vom Besteller mitgeteilten Maße, Mengen und Angaben erstellt. Ergeben sich beim Aufmaß am Bau abweichende Maße oder Mengen, wird die Vergütung entsprechend angepasst.
- Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Statiken, Detail- und Werkstattpläne des Unternehmers bleiben sein Eigentum; Urheber- und Nutzungsrechte daran verbleiben beim Unternehmer. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Leistung, Leistungsänderung und zusätzliche Leistungen
- Wird der Unternehmer bezüglich einzubauendem Material nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.
- Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
- Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen. Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Verlangt der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine zur Erreichung des Werkerfolgs erforderliche Änderung (§ 650b BGB), hat der Unternehmer Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach § 650c BGB. Die geänderte Leistung wird ausgeführt, sobald über die Mehrvergütung Einigkeit erzielt ist oder eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB vorliegt.
- Stundenlohnarbeiten werden nur ausgeführt, wenn sie vor Ausführungsbeginn als solche vereinbart wurden. Sie werden nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den ortsüblichen Verrechnungssätzen abgerechnet.
§ 4 Leistungszeit und Behinderung
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
- Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, behördlichen Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel und Transportverzögerungen sowie bei Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere nicht rechtzeitig geschaffener Baufreiheit, fehlenden Vorleistungen anderer Unternehmer oder verspäteter Beibringung von Unterlagen und Genehmigungen.
- Voraussetzung für die Einhaltung von Ausführungsfristen ist die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen und die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers.
- Kann der Unternehmer die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht am vereinbarten Termin ausführen, hat der Besteller die nachgewiesenen Mehrkosten zu ersetzen, insbesondere für An- und Abfahrt, Wartezeiten und eine erneute Anfahrt. Mangels Vereinbarung gelten ortsübliche Sätze.
§ 5 Preise und Materialpreisanpassung
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Ausführung die Einkaufspreise der zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien um mehr als 5 %, ist der Unternehmer berechtigt, die Vergütung um den nachgewiesenen Mehrbetrag anzupassen, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Beginn der Ausführung mehr als vier Monate liegen.
- Der Unternehmer weist die Erhöhung auf Verlangen durch Belege seiner Lieferanten nach. Sinken die Einkaufspreise unter denselben Voraussetzungen, gibt der Unternehmer die Senkung in gleicher Weise weiter.
- Übersteigt die Anpassung nach Ziffer 2 insgesamt 10 % der vereinbarten Vergütung, kann der Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.
§ 6 Zahlung, Abschlagszahlungen und Verzug
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.
- Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Ist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ein Zahlungsplan vereinbart, richten sich die Abschläge nach diesem Plan.
- Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und im Zeitpunkt der Zahlung keine weiteren fälligen Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller offenstehen.
- Kommt der Besteller in Verzug, ist der Rückstand mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
- Zahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf einem Konto des Unternehmers als erfolgt.
- Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug oder wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, kann der Unternehmer die weitere Ausführung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung einstellen. § 321 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Abnahme
- Der Besteller ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen, sobald sie vertragsgemäß fertiggestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Die Abnahme erfolgt förmlich. Über sie wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll erstellt, in dem vorbehaltene Mängel festzuhalten sind.
- Fordert der Unternehmer den Besteller nach Fertigstellung zur Abnahme auf und verweigert der Besteller die Abnahme nicht innerhalb von zwölf Werktagen unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
- Nimmt der Besteller die Leistung oder einen abgrenzbaren Teil davon in Gebrauch, gilt dieser Teil mit Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Ingebrauchnahme als abgenommen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Unternehmer eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes nach § 650g BGB verlangen.
- Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche; zugleich wird die Schlussrechnung fällig.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrechte
- Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft, hat der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder das Werk neu herzustellen (§ 635 Abs. 1 BGB).
- Dem Unternehmer sind je Mangel bis zu drei Nachbesserungsversuche zu gewähren. Ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen, unmöglich oder verweigert der Unternehmer sie, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Bedingungen.
- Die mangelhafte Leistung und die betroffenen Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereitzuhalten.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, entfällt die Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf beruht.
- Bei Toren, Türen, Fenstern und kraftbetätigten Anlagen setzt die Gewährleistung voraus, dass die vom Unternehmer oder vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Prüfintervalle eingehalten und nachgewiesen werden.
- Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Veränderungen der Oberfläche durch Witterungs- und Umwelteinflüsse, soweit sie nicht auf einem Mangel der Leistung beruhen.
- Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür.
§ 10 Aufwendungsersatz bei unberechtigtem Mängelverlangen
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht, oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
§ 11 Haftungsbegrenzung
- Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
- Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers in Höhe von 3.000.000 EUR je Schadensfall.
- Der Unternehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist sie dem Besteller auf Verlangen nach.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers sowie für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter.
§ 12 Sicherheiten
- Sicherheitseinbehalte sind ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Teile der Vergütung als Sicherheit für Mängelansprüche einzubehalten.
- Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung nach § 650f BGB verlangen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
- Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den in den folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren- Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Unternehmer ab.
- Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
- Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.
- Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß Ziffer 3 dieses Paragraphen an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
§ 14 Datenschutz
Der Unternehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.franz-metallbau.de/datenschutzerklaerung.
§ 15 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.
§ 16 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist Mitterteich.
- Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Mitterteich. Der Unternehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
Fassung September 2026, gültig ab 01.09.2026. Maßgeblich ist stets die Fassung, die bei Vertragsschluss galt; diese händigen wir mit dem Angebot und der Auftragsbestätigung als PDF aus. Ältere Fassungen halten wir vor und stellen sie auf Anfrage zur Verfügung.